Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stellt der Danube Private University im Jahr 2022 einen Betrag von rund 10.000 EUR zur Vergabe von Leistungs- und Förderungsstipendien gemäß Leistungs- und Förderungsstipendien-Verordnung 2022 zur Verfügung. Nach § 61 Abs. 1 StudFG darf bei einem Leistungsstipendium der Mindestbetrag von EUR 750,-- nicht unterschritten und der Maximalbetrag von EUR 1.500,-- nicht überschritten werden.
Grundvoraussetzung ist die Einhaltung der Studiendauer gemäß § 18 und 19 StudFG und der Gleichstellung der Staatsbürgerschaft nach § 4 StudFG.
Weitere Voraussetzungen für ein Leistungsstipendium sind die Absolvierung von 30 ECTS pro Studiensemester und ein Notendurchschnitt von nicht mehr als 2,0 als Ergebnis Studiengang-relevanter Abschlussprüfungen, die alle Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts abdecken. Im Diplomstudiengang Zahnmedizin handelt es sich um die Summativ Integrierte Prüfung I oder II des Wintersemesters 2021/22 bzw. des Sommersemesters 2022. Im konsekutiven Bachelorstudiengang Humanmedizin handelt es sich um die MED1-Gesamtprüfung des Sommersemesters 2022.
Bewerbungen sind bis zum 02.12.2022 mittels beigefügten Formulars im Prüfungssekretariat bei Frau Tegethoff (barbara.tegethoff@dp-uni.ac.at) einzureichen. Gerne steht diese auch für Rückfragen hinsichtlich der Durchschnittsnoten zu Ihrer Verfügung. Die Zuerkennung von Leistungsstipendien erfolgt durch das Präsidium der Danube Private University. Es wird eine Reihung der Bewerber*innen vorgenommen.
Da die Anzahl der Stipendienwerber*innen, welche die Ausschreibungskriterien erfüllen, höher sein kann als die zur Vergabe stehenden Mittel, erfolgt die Zuweisung des Mindestbetrages so lange, bis die budgetären Mittel erschöpft sind, d.h. auch Studierende, die die Ausschreibungskriterien erfüllen, müssen nicht zwingend eine Zuteilung erhalten. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Da sowohl die Anzahl der Ansuchen als auch die zur Verfügung stehenden Mittel jährlich schwanken, kann erst nach Vorliegen sämtlicher Bewerbungen und deren Bewertung eine konkrete Berechnung durchgeführt werden. Aus diesem Grund können auch keine Auskünfte über die Chancen für den Erhalt eines Leistungsstipendiums erteilt werden.
Es werden alle Stipendienwerber*innen unter Angabe der Reihung über eine Zuerkennung oder Ablehnung (mit Begründung) verständigt.
Anspruchsdauer (§ 18 StudFG)
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen (§ 19 StudFG)
Ein Doppelstudium bzw. eine Berufstätigkeit gilt nicht als Verlängerungskriterium! Bei Studien, welche nach Abschnitten eingeteilt sind, muss die Studiendauer in allen Abschnitten eingehalten werden.